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Engagement ausprobieren

Der Sachsensommer bietet jungen Menschen wie dir eine neue Möglichkeit der Berufsbildung und des gesellschaftlichen Engagements. Von Juni bis September hast du die Möglichkeit, dich zwischen drei Wochen und drei Monaten in einer Einsatzstelle deiner Wahl zu engagieren, dich beruflich zu orientieren, Neues zu lernen, Kontakte zu knüpfen und einfach mal etwas anderes ausprobieren. Deine Arbeitszeit beträgt 25 oder 30 Stunden pro Woche, aufgeteilt in 5 oder 6 Stunden am Tag und du erhältst ein Taschengeld von bis zu 300 € pro Monat.

FAQ

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Schau dir hier auf der Karte an, in welcher Region oder in welchem Bereich du dich einbringen willst und erkundige dich zu einzelnen Einrichtungen.

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Hier kannst du dich Bewerben

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A

Am Sachsensommer können junge Menschen im Alter von 16 bis 25 Jahren teilnehmen.

Einrichtungen, die Einsatzstelle im Sachsensommer werden wollen, melden sich über die Website des Sachsensommers an. Nach Prüfung durch die Engagementstiftung Sachsen, erscheint die Einsatzstelle auf der Sachsensommer-Website und ist zur Anmeldung für interessierte junge Menschen freigegeben.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Sachsensommer werden in den Einsatzstellen angeleitet. Die Einsatzstellen sind verpflichtet, dafür geeignetes Personal bereitzustellen und diese Personen den Teilnehmenden zu benennen.

Junge Menschen, die am Sachsensommer teilnehmen möchten, melden sich über die Sachsensommer-Website an. Eine verbindliche Vereinbarung kommt zustande, wenn der Praktikumsvertrag über die Teilnahme am Sachsensommer von der Engagementstiftung Sachsen und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin unterzeichnet sowie von der Einsatzstelle zur Kenntnis genommen wurde. Bewerbungsfristen gibt es nicht. Vereinbarungen über die Teilnahme am Sachsensommer müssen jedoch vor Beginn des Dienstes abgeschlossen worden sein.

Sofern für die Tätigkeit in der Einsatzstelle eine spezielle Arbeitskleidung erforderlich ist, wird diese von der Einsatzstelle für die Zeit des Dienstes kostenfrei gestellt.

Die Teilnehmenden verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine regulären Arbeitskräfte. Die Tätigkeiten im Rahmen des Sachsensommers dienen grundsätzlich dem Gemeinwohl.

Es gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen. Für Teilnehmende, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten die besonderen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Der Sachsensommer ist ein Engagement mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden oder 30 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit ist in der Regel mit jeweils 5 bzw. 6 Stunden am Tag von Montag bis Freitag aufgeteilt. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen in der jeweiligen Einsatzstelle. Wochenend-, Sonn- und Feiertagsdienste sollen die Ausnahme bleiben. Nachtdienste sind nicht vorgesehen.

Zur Abgeltung von Aufwendungen, die den Teilnehmenden durch ihren Dienst entstehen, wird eine pauschale Aufwandsentschädigung (Taschengeld) gezahlt. Das Taschengeld richtet sich sowohl nach der Einsatzdauer als auch der Wochenarbeitszeit. Diese beträgt entweder 25 Wochenstunden (d. h. 5 Stunden täglich) oder 30 Wochenstunden (d. h. 6 Stunden täglich). Für einen 4-wöchigen Einsatz erhält der Teilnehmende dann 250 € bzw. 300 €. Bei längerer oder kürzerer Einsatzdauer wird der Betrag der Aufwandsentschädigung entsprechend tagesgenau angepasst.

Der Sachsensommer ist grundsätzlich auf den Freistaat Sachsen begrenzt. Mit Zustimmung der Engagementstiftung Sachsen sind in Einzelfällen grenzüberschreitende Projekte auch in angrenzenden Bundesländern oder im grenznahen Ausland möglich.

B

Der Sachsensommer befähigt die Teilnehmenden zu einer beruflichen Orientierung. Diese beinhaltet insbesondere den Erwerb von berufsbezogenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

Die Teilnehmenden erhalten nach Abschluss ihres Dienstes eine Bescheinigung über ihre Teilnahme. Ein qualifiziertes Zeugnis ist nicht vorgesehen, kann jedoch auf Wunsch durch die Einsatzstelle ausgestellt werden.

Die Besteuerung der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 3 Nr. 26 bzw. § 26a Einkommensteuergesetz (EStG). Erzielt der oder die Teilnehmende weitere Einkünfte neben der gezahlten Aufwandsentschädigung im Rahmen des Sachsensommers, kann die hier gezahlte Aufwandsentschädigung auf das Einkommen angerechnet werden. Die Klärung der Besteuerung obliegt den Teilnehmenden in eigener Verantwortung und erfolgt im Einzelfall durch das jeweils zuständige Finanzamt.

D

Der Einsatz beim Sachsensommer dauert mindestens drei Wochen und maximal drei Monate. Die tägliche Arbeitszeit kann 5 oder 6 Stunden betragen. Die Arbeitszeit (Beginn und Ende am Tage) richtet sich nach den Erfordernissen der Einsatzstelle. Sie soll – soweit es möglich ist – die Wünsche der Teilnehmenden berücksichtigen und mit der Einsatzstelle abgestimmt werden.

E

Der Sachsensommer wird vor allem in gemeinwohlorientierten Einrichtungen sowie in einzelnen Bereichen des Handwerks geleistet. Einsatzbereiche sind z. B.: Handwerk, Integration, Jugend, Kindertagesbetreuung, Kultur, Medien und Kommunikation, Natur und Umwelt, Pflege und Gesundheit, Schule, Sport sowie Zivil- und Katastrophenschutz. Einsatzstellen können Einrichtungen öffentlicher oder freier Träger oder kleine Handwerksbetriebe sein. Die Einsatzstellen schließen mit der Engagementstiftung Sachsen eine Rahmenvereinbarung ab.

Die Teilnahme am Sachsensommer bewirkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach
§ 15 Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) keinen Anspruch auf Elternzeit. Durch die Teilnahme am Sachsensommer wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

F

Während der Dienstzeit ist eine fachliche Anleitung durch eine Fachkraft in der Einsatzstelle gewährleistet. Beim Programmträger steht während des gesamten Engagements eine Ansprechperson für Fragen und Probleme zur Verfügung.

Fahrtkosten zu den Einsatzstellen werden nicht übernommen. Diese sind durch die Aufwandsentschädigung abgegolten.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ausnahmsweise und im Einvernehmen mit ihrer Einsatzstelle vom Dienst stundenweise oder tageweise freigestellt werden. Die Einsatzstelle entscheidet, ob für den betreffenden Tag die Aufwandsentschädigung anteilig gezahlt werden soll. Der Anspruch auf Urlaub bleibt von der Freistellung unberührt.

Das Programm Sachsensommer wird vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes finanziert.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ausnahmsweise und im Einvernehmen mit ihrer Einsatzstelle vom Dienst stundenweise oder tageweise freigestellt werden. Die Einsatzstelle entscheidet, ob für den betreffenden Tag die Aufwandsentschädigung anteilig gezahlt werden soll. Der Anspruch auf Urlaub bleibt von der Freistellung unberührt.

In manchen Tätigkeitsfeldern wird ein (erweitertes) Führungszeugnis gefordert. Sofern für das Führungszeugnis Kosten (Gebühren) entstehen, können diese von der Engagementstiftung Sachsen gegen Nachweis erstattet werden. Die Engagementstiftung Sachsen stellt dafür ein Antragsformular zur Verfügung.

G

Gesetzliche Grundlage für die Teilnahme am Sachsensommer ist § 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

H

Die Engagementstiftung Sachsen gewährleistet einen ausreichenden Haftpflicht-Versicherungsschutz. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Teilnehmenden.

Der Sachsensommer kann auch in Einsatzstellen des Handwerks geleistet werden, wenn die Tätigkeit eine fachliche Verbindung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf hat.

K

Eltern, deren Kind am Sachsensommer teilnimmt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können Kindergeld erhalten. Die Teilnahme am Sachsensommer lässt den Anspruch auf Kindergeld nach dem vorrangig geltenden Einkommensteuergesetz (EStG) sowie dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Regel unberührt.

Die Pflicht zur Krankenversicherung liegt in der Verantwortung der Teilnehmenden. Die Teilnahme am Sachsensommer stellt eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) dar und begründet kein neues Versicherungsverhältnis. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nach § 7 Absatz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung (§ 7 Absatz 1 SGB V) schließt eine Familienversicherung nicht aus. Vorrangig kann das Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes nach § 10 SGB V für eine (kostenfreie) Familienversicherung zum Tragen kommen, wenn der Teilnehmende über einen gesetzlich krankenversicherten Elternteil familienversichert ist. Diese ist für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, die nicht erwerbstätig sind, zugänglich. Teilnehmende, die einem Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Leistungsbezug nach dem dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XIII – Arbeitsförderung) unterliegen, müssen ihre Konditionen zur Krankenversicherung vorab durch ihren zuständigen Leistungsträger prüfen und die sozialversicherungsrechtlichen Folgen für die Teilnahme am Sachsensommer abklären lassen. Teilnehmende, die nicht als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen sich für die Dauer ihrer Teilnahme als Mitglied einer privaten Krankenversicherung versichern.

Im Krankheitsfall ist unverzüglich die Einsatzstelle und die Engagementstiftung Sachsen zu informieren. Krankheitsbedingte Ausfälle von bis zu fünf Arbeitstagen lassen die Aufwandsentschädigung unberührt. Darüber hinausgehend entfällt die Zahlung der Aufwandsentschädigung, da den Teilnehmenden infolge ihres Krankheitsfalles kein Aufwand durch die Teilnahme am Sachsensommer entsteht.

Der Dienst im Rahmen des Sachsensommers endet grundsätzlich nach Ablauf der in dem jeweiligen Praktikumsvertrag festgelegten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Darüber hinaus kann das Vertragsverhältnis auf dem Wege der ordentlichen Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum 15. eines Monats oder zum jeweiligen Monatsende beendet werden. Das Recht der außerordentlichen fristlosen Kündigung ist davon unberührt. Näheres ist in dem Praktikumsvertrag geregelt. Falls der oder die Teilnehmende kurzfristig eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen möchte, kann das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden. Die Einsatzstelle und die Engagementstiftung Sachsen sind darüber so schnell wie möglich zu informieren.

L

Über die zu zahlende Aufwandsentschädigung hinausgehende Sachleistungen, wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen, werden nicht gewährt.

M

Eine Teilnahme am Sachsensommer kann in den folgenden Jahren erneut erfolgen, wenn sich Teilnehmende erneut beruflich orientieren möchten. Der Einsatz muss dann jedoch in einem anderen Tätigkeitsfeld oder einer anderen Einsatzstelle stattfinden.

Menschen mit Migrationshintergrund können am Sachsensommer teilnehmen. Die sprachlichen Fähigkeiten sind zu berücksichtigen. Eine hinreichende Kommunikation muss gewährleistet sein. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums müssen neben der Vereinbarung zur Teilnahme am Sachsensommer keine weiteren besonderen Formalitäten erledigen. Für Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaatsangehörige), regelt das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)“ die jeweiligen und einzelfallbezogenen Aufenthaltsbestimmungen. Für Personen, die nach dem Asylverfahrensgesetz einen Asylantrag gestellt haben (Asylbewerber) sowie für Personen, für die eine Duldung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (Geduldete), richtet sich die Möglichkeit zur Teilnahme am Sachsensommer nach den bundesweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzuganges von Ausländerinnen und Ausländern mit Asylhintergrund. Asylbewerber und Geduldete benötigen daher grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die örtliche Ausländerbehörde erteilt wird.

Auch Minderjährige können nach Vollendung der Vollzeitschulfplicht (nach § 28 Abs. 2 SchulG) einen Sachsensommer absolvieren. Der Praktikumsvertrag ist in solchen Fällen vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Frauen, die sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in der Mutterschutzfrist befinden, können nicht am Sachsensommer teilnehmen.

N

Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist, unter Beachtung der gesetzlich festgesetzten Höchstarbeitszeitgrenzen gemäß dem Arbeitszeitgesetz, grundsätzlich möglich und unterliegt nicht der Anzeigepflicht. Die Teilnehmenden bzw. ihre Sorgeberechtigten achten in eigener Verantwortung auf die Einhaltung der für sie geltenden Höchstarbeitszeitgrenzen gemäß dem Arbeitszeitgesetz.

P

Die Engagementstiftung Sachsen ist Träger des Programms Sachsensommer. Der Einsatz erfolgt in den jeweiligen Einsatzstellen.

R

Die Teilnahme am Sachsensommer begründet eine kurzfristige Beschäftigung. Es besteht mithin Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die Beitragsfreiheit für die Einsatzstellen ergibt sich aus § 172 Abs. 1 Satz 2 SGB VI unter der Maßgabe, dass keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen vorliegen, die der Zusammenrechnung im Sinne des § 172 Abs. 3 SGB VI. unterliegen. Insoweit trifft den Programmträger hierfür die Aufklärungspflicht. Gegebenenfalls kann sich der Teilnehmende auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, § 6 Abs. 1b SGB VI.

S

Prinzipiell ist eine Teilnahme am Sachsensommer während einer Schwangerschaft möglich. Um den Schutz während der Schwangerschaft gewährleisten zu können, sollte diese gegenüber der Engagementstiftung Sachsen mitgeteilt werden. Über einen Dienst in der betreffenden Einsatzstelle entscheidet die Engagementstiftung Sachsen. Frauen, die sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Mutterschutz befinden, können nicht am Sachsensommer teilnehmen.

Es werden Seminare (z.B. zu Fragen der Berufsfindung) für junge Menschen angeboten. Daneben ist eine Teilnahme an Fortbildungen für Betreuungspersonen der Einsatzstellen möglich. Eine Teilnahme an diesen Seminaren erfolgt freiwillig und stellt keine Voraussetzung für ein Engagement im Sachsensommer dar.

U

Im Sachsensommer findet kein Leistungsaustausch zwischen der Engagementstiftung Sachsen und der jeweiligen Einsatzstelle statt. Die Finanzierung aller für den Sachsensommer erforderlichen Ausgaben erfolgt allein durch die Engagementstiftung Sachsen.

Die Engagementstiftung Sachsen gewährleistet einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz.

Kosten für Unterkunft können nicht erstattet werden.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Urlaub in Abhängigkeit von ihrem Alter nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG):
Bei einem Einsatz von 3 Wochen: 1 Tag Urlaub
Bei einem Einsatz von 1 Monat: 2 Tage Urlaub
je weitere 2 Wochen: zusätzlich 1 Urlaubstag.
Die Inanspruchnahme des Urlaubs ist mit der Einsatzstelle einvernehmlich zu vereinbaren.

V

Kosten für Verpflegung werden nicht erstattet. Diese sind durch die Aufwandsentschädigung abgegolten.

Siehe Haftpflicht-, Kranken- bzw. Unfallversicherung

Teilnehmende bzw. ihre gesetzliche Vertretung schließen vor Beginn ihres Dienstes einen schriftlichen Praktikumsvertrag mit der Engagementstiftung Sachsen. Darin sind die jeweilige Einsatzstelle, der Einsatzzeitraum, das Tätigkeitsfeld, die vereinbarten Tätigkeiten, die angestrebten Kompetenzerwerbe sowie die Höhe des Taschengeldes und der Urlaubsanspruch formuliert. Die Einsatzstelle nimmt durch ihre Unterschrift den Vertrag zur Kenntnis.

W

Die Teilnahme am Sachsensommer steht der Beantragung von Wohngeld nicht entgegen. Der Bewilligungsanspruch ist von der Teilnahme am Sachsensommer insoweit losgelöst, als dass er von der Höhe des Mietzinses sowie dem verfügbaren Einkommen abhängt. Die gezahlte Aufwandsentschädigung stellt ein angabepflichtiges Einkommen dar.

Z

Ein qualifiziertes Zeugnis wird in der Regel nicht ausgestellt (siehe Bescheinigung). In einzelnen Fällen, insbesondere bei dreimonatigen Diensten, obliegt es der Einsatzstelle ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.