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Engagement ausprobieren

Der Sachsensommer bietet jungen Menschen im Alter von 16 bis 21 Jahren (oder etwas älter) eine neue Möglichkeit des Engagements. Zwischen Juni und September hast Du die Möglichkeit, Dich zwischen drei Wochen und maximal drei Monaten in einer Einsatzstelle Deiner Wahl zu engagieren, Dich beruflich zu orientieren, Neues zu lernen, Kontakte zu knüpfen und Dich in einem gemeinwohlorientierten Bereich auszuprobieren. Deine Arbeitszeit beträgt 25 bis 30 Stunden pro Woche, aufgeteilt in fünf (bei 25 Stunden pro Woche) oder sechs Stunden (bei 30 Stunden pro Woche) täglich. Als Aufwandsentschädigung erhältst Du monatlich 200 Euro für 25 Stunden oder 250 Euro für 30 Stunden pro Woche.

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Der Sachsensommer startet in diesem Jahr schon am 1. Juni 2024! Schau Dir hier auf der Karte an, in welcher Region oder in welchen Bereichen Du Dich einbringen willst und erkundige Dich zu einzelnen Einrichtungen.

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A

Am Sachsensommer können junge Menschen im Alter von 16 bis 21 Jahren teilnehmen. In Ausnahmefällen kann die obere Grenze um wenige Jahre überschritten werden. Darüber entscheidet die zentrale Stelle (die Engagementstiftung Sachsen).

Einrichtungen, die Einsatzstelle im Sachsensommer werden wollen, beantragen das auf den vorgesehenen elektronischen Formularen. Die zentrale Stelle prüft den Antrag, bestätigt ggf. die Eignung und nimmt dann die Einrichtung in die Liste der Einsatzstellen auf.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Sachsensommer werden in den Einsatzstellen angeleitet. Die Einsatzstelle ist verpflichtet, dafür Personal breitzustellen und diese Personen den Teilnehmenden zu benennen.

Sofern für die Tätigkeit im Sachsensommer (den Dienst in der Einsatzstelle) eine spezielle Arbeitskleidung erforderlich ist, wird diese von der Einsatzstelle für die Zeit des Dienstes kostenfrei gestellt.

Die Teilnehmenden verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Die Tätigkeiten im Rahmen des Sachsensommers dienen dem Gemeinwohl.

Es gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen.

Der Sachsensommer ist grundsätzlich auf den Freistaat Sachsen begrenzt. Mit Zustimmung der zentralen Stelle sind grenzüberschreitende Projekte ausnahmsweise möglich.

Zur Abgeltung von Aufwendungen, die den Teilnehmern durch ihren Dienst entstehen, wird eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Sie beträgt: 200 Euro pro Monat bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden, 250 Euro pro Monat bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden.

B

Die Teilnehmenden erhalten nach Abschluss ihres Dienstes eine Bescheinigung über ihre Teilnahme. Diese soll die wesentlichen Inhalte der Tätigkeit benennen. Ein qualifiziertes Zeugnis ist nicht grundsätzlich vorgesehen.

Die Besteuerung der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 3 Nr. 26 bzw. § 26a Einkommensteuergesetz (EStG). Erzielt der oder die Teilnehmende weitere Einkünfte neben der gezahlten Aufwandsentschädigung im Rahmen des Sachsensommers, kann die hier gezahlte Aufwandsentschädigung auf das Einkommen angerechnet werden. Die Klärung der Besteuerung obliegt den Teilnehmenden in eigener Verantwortung und erfolgt im Einzelfall durch das jeweils zuständige Finanzamt.

Bewerbungen (von interessierten jungen Menschen) sind auf den elektronischen Kontaktformularen einzureichen. Wer sich bereits für den Dienst in einer konkreten Einsatzstelle bewerben möchte, soll das mitteilen. Eine verbindliche Vereinbarung kommt jedoch nur zustande, wenn die zentrale Stelle beteiligt und die Vereinbarung von dieser unterzeichnet wurde. Bewerbungsfristen gibt es nicht. Jedoch müssen Vereinbarungen über die Teilnahme am Sachsensommer vor Beginn des Dienstes abgeschlossen worden sein.

D

Der Sachsensommer kann mindestens einen und maximal drei Monate lang geleistet werden. Eine Wiederholung in den Folgejahren ist unter der Maßgabe einer neuen beruflichen Orientierung möglich. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit kann 5 Stunden täglich oder 6 Stunden täglich betragen. Die Arbeitszeit (Beginn und Ende am Tage) richtet sich nach den Erfordernissen der Einsatzstelle. Sie soll – soweit es möglich ist – die Wünsche der Teilnehmenden berücksichtigen.

E

Der Sachsensommer findet in gemeinwohlorientierten Einrichtungen (als Einsatzstellen) statt. Öffentliche oder gemeinnützige Träger können auch Tätigkeiten außerhalb von Einrichtungen anbieten (z.B. Mithilfe bei Jugendferienlagern).

Der Dienst im Rahmen des Sachsensommers erfolgt in Einsatzstellen. Das sind Einrichtungen oder Träger, die gemeinwohlorientierte Tätigkeiten in Bereichen anbieten wie z.B.: Umwelt, Bildung, Soziales, Jugend, Kultur und Denkmalpflege, Integration. Die Einsatzstellen schließen mit der Engagementstiftung Sachsen eine Vereinbarung ab.

Der Sachsensommer ist eine Teilzeit-Tätigkeit mit einer Beschäftigungszeit von 25 Stunden oder 30 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit ist in der Regel mit jeweils 5 bzw. 6 Stunden am Tag von Montag bis Freitag aufgeteilt. Wochenend-, Sonn- und Feiertagsdienste sollen die Ausnahme bleiben. Die Arbeitszeit richtet sich nach der jeweiligen Einsatzstelle. Nachtdienste sind nicht vorgesehen.

Die Teilnahme am Sachsensommer bewirkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach § 15 Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) keinen Anspruch auf Elternzeit. Durch die Teilnahme am Sachsensommer wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

F

Fahrtkosten zu den Einsatzstellen werden nicht übernommen. Diese sind durch die Aufwandsentschädigung abgegolten.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ausnahmsweise und im Einvernehmen mit ihrer Einsatzstelle vom Dienst stundenweise oder tageweise freigestellt werden. Die Einsatzstelle entscheidet, ob für den betreffenden Tag die Aufwandsentschädigung anteilig gezahlt werden soll. Der Anspruch auf Urlaub bleibt von der Freistellung unberührt.

In manchen Tätigkeitsfeldern wird ein (erweitertes) Führungszeugnis gefordert. Die zentrale Stelle stellt dafür ein Antragsformular zur Verfügung. Sofern für das Führungszeugnis Kosten (Gebühren) entstehen, können diese von der zentralen Stelle gegen Nachweis erstattet werden.

G

Gesetzliche Grundlage für die Teilnahme am Sachsensommer ist § 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG).

H

Die zentrale Stelle, die Engagementstiftung Sachsen, gewährleistet einen ausreichenden Haftpflicht-Versicherungsschutz. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Teilnehmenden.

K

Eltern, deren Kind am Sachsensommer teilnimmt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können Kindergeld erhalten. Die Teilnahme am Sachsensommer lässt den Anspruch auf Kindergeld nach dem vorrangig geltenden Einkommensteuergesetz (EStG) sowie dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Regel unberührt.

Im Krankheitsfall ist unverzüglich die Einsatzstelle und die zentrale Stelle zu informieren. Ein Krankheitsfall von einmalig bis zu einer Woche bzw. 7 Tagen in Folge lässt die Zahlung der Aufwandsentschädigung unberührt. Im Anschluss daran entfällt die Zahlung der Aufwandsentschädigung, da den Teilnehmenden infolge ihres Krankheitsfalles kein Aufwand durch die Teilnahme am Sachsensommer entsteht.

Die Pflicht zur Krankenversicherung liegt in der Verantwortung der Teilnehmenden. Die Teilnahme am Sachsensommer stellt eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) dar und begründet kein neues Versicherungsverhältnis. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nach § 7 Absatz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung (§ 7 Absatz 1 SGB V) schließt eine Familienversicherung nicht aus. Vorrangig kann das Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes nach § 10 SGB V für eine (kostenfreie) Familienversicherung zum Tragen kommen, wenn der Teilnehmende über einen gesetzlich krankenversicherten Elternteil familienversichert ist. Diese ist für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, die nicht erwerbstätig sind, zugänglich. Teilnehmende, die einem Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Leistungsbezug nach dem dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XIII – Arbeitsförderung) unterliegen, müssen ihre Konditionen zur Krankenversicherung vorab durch ihren zuständigen Leistungsträger prüfen lassen und die sozialversicherungsrechtlichen Folgen für die Teilnahme am Sachsensommer abklären lassen. Teilnehmende, die nicht als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen sich für die Dauer ihrer Teilnahme als Mitglied einer privaten Krankenversicherung versichern.

Der Dienst im Rahmen des Sachsensommers endet grundsätzlich nach Ablauf der in der jeweiligen (individuelle) Vereinbarung festgelegten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Darüber hinaus kann das Vertragsverhältnis auf dem Wege der ordentlichen Kündigung mit einer Frist von einer Woche zum jeweiligen Monatsende sowie auf dem Wege einer fristlosen Kündigung mit Kündigungsgrund beendet werden. Näheres regelt die vertragliche Vereinbarung. Im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien sowie dem Einvernehmen mit der Einsatzstelle kann der Dienst auch durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden.

L

Über die zu zahlende Aufwandsentschädigung hinausgehende Sachleistungen, wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen, werden nicht gewährt.

M

Menschen mit Migrationshintergrund können am Sachsensommer teilnehmen. Die sprachlichen Fähigkeiten sind zu berücksichtigen. Eine hinreichende Kommunikation muss gewährleistet sein. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums müssen neben der Vereinbarung zur Teilnahme am Sachsensommer keine weiteren besonderen Formalitäten erledigen.
Für Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaatsangehörige), regelt das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)“ die jeweiligen und einzelfallbezogenen Aufenthaltsbestimmungen. Für Personen, die nach dem Asylverfahrensgesetz einen Asylantrag gestellt haben (Asylbewerber) sowie für Personen, für die eine Duldung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (Geduldete), richtet sich die Möglichkeit zur Teilnahme am Sachsensommer nach den bundesweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzuganges von Ausländerinnen und Ausländern mit Asylhintergrund. Asylbewerber und Geduldete benötigen daher grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die örtliche Ausländerbehörde erteilt wird.

Frauen, die sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in der Mutterschutzfrist befinden, können nicht am Sachsensommer teilnehmen.

N

Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist, unter Beachtung der gesetzlich festgesetzten Höchstarbeitszeitgrenzen gemäß dem Arbeitszeitgesetz, grundsätzlich möglich und unterliegt nicht der Anzeigepflicht. Die Teilnehmenden bzw. ihre Sorgeberechtigten achten in eigener Verantwortung auf die Einhaltung der für sie geltenden Höchstarbeitszeitgrenzen gemäß dem Arbeitszeitgesetz.

P

Eine pädagogische Begleitung, ähnlich den gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten, gibt es im Sachsensommer nicht.

R

Die Teilnahme am Sachsensommer begründet eine kurzfristige Beschäftigung. Es besteht mithin Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die Beitragsfreiheit für die Einsatzstellen ergibt sich aus § 172 Abs. 1 Satz 2 SGB VI unter der Maßgabe, dass keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen vorliegen, die der Zusammenrechnung im Sinne des § 172 Abs. 3 SGB VI. unterliegen. Insoweit trifft den Programmträger hierfür die Aufklärungspflicht. Gegebenfalls kann sich der Teilnehmende auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, § 6 Abs. 1b SGB VI.

S

Bildungsseminare gibt es im Sachsensommer nicht.

T

Der Dienst im Rahmen des Sachsensommers wird zentral durch die Engagementstiftung Sachsen organisiert. Der Einsatz erfolgt in den jeweiligen Einsatzstellen. Weitere Träger sind nicht eingebunden.

U

Im Sachsensommer findet kein Leistungsaustausch zwischen der Engagementstiftung Sachsen als zentraler Stelle und der jeweiligen Einsatzstelle statt. Die Finanzierung aller für den Sachsensommer erforderlichen Ausgaben erfolgt allein durch die zentrale Stelle.

Die zentrale Stelle, die Engagementstiftung Sachsen, gewährleistet einen ausreichenden Unfall-Versicherungsschutz.

Kosten für Unterkunft können nicht erstattet werden.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sachsensommer haben folgenden Anspruch auf Urlaub – unter 17 Jahre: 3 Tage pro Monat; 17 bis 18 Jahre: 2 Tage pro Monat; über 18 Jahre: 2 Tage pro Monat.

Zeiten für die Inanspruchnahme des Urlaubs sind mit der Einsatzstelle einvernehmlich zu vereinbaren.

V

Teilnehmende bzw. ihre gesetzlichen Vertreter schließen vor Beginn ihres Dienstes eine schriftliche Vereinbarung (Teilnehmerin/Teilnehmer) mit der Engagementstiftung Sachsen (Programmträger). Darin sind die jeweilige Einsatzstelle, das Tätigkeitsfeld, die vereinbarten Tätigkeiten sowie die angestrebten Kompetenzerwerbe formuliert.

Kosten für Verpflegung werden nicht erstattet. Diese sind durch die Aufwandsentschädigung abgegolten.

Siehe jeweilige Einzelversicherung

W

Die Teilnahme am Sachsensommer steht der Beantragung von Wohngeld nicht entgegen. Der Bewilligungsanspruch ist von der Teilnahme am Sachsensommer insoweit losgelöst, als dass er von der Höhe des Mietzinses sowie dem verfügbaren Einkommen abhängt. Die gezahlte Aufwandsentschädigung stellt ein angabepflichtiges Einkommen dar.

Z

Zentrale Stelle für den Sachsensommer ist die Engagementstiftung Sachsen. Sie ist Träger des Programms, welches vom Freistaat Sachsen auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushalts gefördert wird.

Ein qualifiziertes Zeugnis wird in der Regel nicht ausgestellt (siehe Bescheinigung). In einzelnen Fällen, insbesondere bei dreimonatigen Diensten, kann die Einsatzstelle ein aussagestärkeres Zeugnis ausstellen.