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Engagement ausprobieren

Der Sachsensommer bietet jungen Menschen im Alter von 16 bis 21 Jahren (in Ausnahmefällen bis 25) eine neue Möglichkeit des Engagements. Von Juni bis September hast Du die Möglichkeit, Dich zwischen drei Wochen und drei Monaten in einer Einsatzstelle Deiner Wahl zu engagieren, Dich beruflich zu orientieren, Neues zu lernen, Kontakte zu knüpfen und Dich in einem gemeinwohlorientierten Bereich auszuprobieren. Deine Arbeitszeit beträgt 25 oder 30 Stunden pro Woche, aufgeteilt in 5 bzw. 6 Stunden am Tag. Als Aufwandsentschädigung erhältst Du für eine Einsatzzeit von vier Wochen 200 Euro (bei 25 Wochenstunden) oder 250 Euro (bei 30 Wochenstunden).

FAQ

Finde deine Einsatzstelle

Der Sachsensommer startet in diesem Jahr am 1. Juni 2025! Schau Dir hier auf der Karte an, in welcher Region oder in welchem Bereich Du Dich einbringen willst und erkundige Dich zu einzelnen Einrichtungen.

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Bis zum Start des Sachsensommers sind es noch ...

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A

Am Sachsensommer können junge Menschen im Alter von 16 bis 21 Jahren (in Ausnahmefällen bis 25 Jahre) teilnehmen. Darüber entscheidet die Engagementstiftung Sachsen.

Einrichtungen, die Einsatzstelle im Sachsensommer werden wollen, melden sich über die Website des Sachsensommers an. Nach Prüfung durch die Engagementstiftung Sachsens, erscheint die Einsatzstelle auf der Website und ist zur Anmeldung für interessierte junge Menschen freigegeben.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Sachsensommer werden in den Einsatzstellen angeleitet. Die Einsatzstellen sind verpflichtet, dafür Personal bereitzustellen und diese Personen den Teilnehmenden zu benennen.

Junge Menschen, die am Sachsensommer teilnehmen möchten, melden sich über die Sachsensommer-Website an. Eine verbindliche Vereinbarung kommt zustande, wenn der Praktikumsvertrag über die Teilnahme am Sachsensommer von der Engagementstiftung Sachsen und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin unterzeichnet sowie der Einsatzstelle zur Kenntnis genommen wurde. Bewerbungsfristen gibt es nicht. Vereinbarungen über die Teilnahme am Sachsensommer müssen jedoch vor Beginn des Dienstes abgeschlossen worden sein.

Sofern für die Tätigkeit in der Einsatzstelle eine spezielle Arbeitskleidung erforderlich ist, wird diese von der Einsatzstelle für die Zeit des Dienstes kostenfrei gestellt.

Die Teilnehmenden verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine regulären Arbeitskräfte. Die Tätigkeiten im Rahmen des Sachsensommers dienen dem Gemeinwohl.

Es gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen.

Der Sachsensommer ist grundsätzlich auf den Freistaat Sachsen begrenzt. Mit Zustimmung der Engagementstiftung Sachsen sind grenzüberschreitende Projekte in Ausnahmefällen möglich.

Zur Abgeltung von Aufwendungen, die den Teilnehmenden durch ihren Dienst entstehen, wird eine pauschale Aufwandsentschädigung (Taschengeld) gezahlt.

Das Taschengeld richtet sich sowohl nach der Einsatzdauer als auch der Wochenarbeitszeit. Diese beträgt entweder 25 Wochenstunden (d.h. 5 Stunden täglich) oder 30 Wochenstunden (d.h. 6 Stunden täglich). Für einen 4-wöchigen Einsatz erhält der Teilnehmende dann 200€ bzw. 250€. Bei längerer oder kürzerer Einsatzdauer wird der Betrag der Aufwandsentschädigung entsprechenden angepasst.

B

 

Die Teilnehmenden erhalten nach Abschluss ihres Dienstes eine Bescheinigung über ihre Teilnahme. Ein qualifiziertes Zeugnis ist nicht vorgesehen, kann jedoch auf Wunsch durch die Einsatzstelle ausgestellt werden.

 

Die Besteuerung der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 3 Nr. 26 bzw. § 26a Einkommensteuergesetz (EStG). Erzielt der oder die Teilnehmende weitere Einkünfte neben der gezahlten Aufwandsentschädigung im Rahmen des Sachsensommers, kann die hier gezahlte Aufwandsentschädigung auf das Einkommen angerechnet werden. Die Klärung der Besteuerung obliegt den Teilnehmenden in eigener Verantwortung und erfolgt im Einzelfall durch das jeweils zuständige Finanzamt.

D

 Der Einsatz beim Sachsensommer dauert mindestens drei Wochen und maximal drei Monate. Die tägliche Arbeitszeit kann 5 oder 6 Stunden betragen. Die Arbeitszeit (Beginn und Ende am Tage) richtet sich nach den Erfordernissen der Einsatzstelle. Sie soll – soweit es möglich ist – die Wünsche der Teilnehmenden berücksichtigen und mit der Einsatzstelle abgestimmt werden.

E

Der Sachsensommer findet grundsätzlich in gemeinwohlorientierten Einrichtungen (als Einsatzstellen) statt. Öffentliche oder gemeinnützige Träger können auch Tätigkeiten außerhalb von Einrichtungen anbieten (z.B. Mithilfe bei Jugendferienlagern).

Der Dienst im Rahmen des Sachsensommers erfolgt in Einsatzstellen. Das sind Einrichtungen oder Träger, die Tätigkeiten in Bereichen anbieten wie z.B.: Umwelt, Bildung, Soziales, Jugend, Kultur und Denkmalpflege, Integration oder Sport. Die Einsatzstellen schließen mit der Engagementstiftung Sachsen eine Vereinbarung ab.

Der Sachsensommer ist ein Engagement mit einer Beschäftigungszeit von 25 Stunden oder 30 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit ist in der Regel mit jeweils 5 bzw. 6 Stunden am Tag von Montag bis Freitag aufgeteilt. Wochenend-, Sonn- und Feiertagsdienste sollen die Ausnahme bleiben. Die Arbeitszeit richtet sich nach der jeweiligen Einsatzstelle. Nachtdienste sind nicht vorgesehen.

Die Teilnahme am Sachsensommer bewirkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach § 15 Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) keinen Anspruch auf Elternzeit. Durch die Teilnahme am Sachsensommer wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

F

Fahrtkosten zu den Einsatzstellen werden nicht übernommen. Diese sind durch die Aufwandsentschädigung abgegolten.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ausnahmsweise und im Einvernehmen mit ihrer Einsatzstelle vom Dienst stundenweise oder tageweise freigestellt werden. Die Einsatzstelle entscheidet, ob für den betreffenden Tag die Aufwandsentschädigung anteilig gezahlt werden soll. Der Anspruch auf Urlaub bleibt von der Freistellung unberührt.

In manchen Tätigkeitsfeldern wird ein (erweitertes) Führungszeugnis gefordert. Die Engagementstiftung Sachsen stellt dafür ein Antragsformular zur Verfügung. Sofern für das Führungszeugnis Kosten (Gebühren) entstehen, können diese von der Engagementstiftung Sachsen gegen Nachweis erstattet werden.

G

Gesetzliche Grundlage für die Teilnahme am Sachsensommer ist § 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG).

H

Die Engagementstiftung Sachsen gewährleistet einen ausreichenden Haftpflicht-Versicherungsschutz. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Teilnehmenden.

K

Eltern, deren Kind am Sachsensommer teilnimmt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können Kindergeld erhalten. Die Teilnahme am Sachsensommer lässt den Anspruch auf Kindergeld nach dem vorrangig geltenden Einkommensteuergesetz (EStG) sowie dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Regel unberührt.

Im Krankheitsfall ist unverzüglich die Einsatzstelle und die Engagementstiftung Sachsen zu informieren. Krankheitsbedingte Ausfälle von bis zu fünf Arbeitstagen lassen die Aufwandsentschädigung unberührt. Darüberhinausgehend entfällt die Zahlung der Aufwandsentschädigung, da den Teilnehmenden infolge ihres Krankheitsfalles kein Aufwand durch die Teilnahme am Sachsensommer entsteht.

Die Pflicht zur Krankenversicherung liegt in der Verantwortung der Teilnehmenden. Die Teilnahme am Sachsensommer stellt eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) dar und begründet kein neues Versicherungsverhältnis. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nach § 7 Absatz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung (§ 7 Absatz 1 SGB V) schließt eine Familienversicherung nicht aus. Vorrangig kann das Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes nach § 10 SGB V für eine (kostenfreie) Familienversicherung zum Tragen kommen, wenn der Teilnehmende über einen gesetzlich krankenversicherten Elternteil familienversichert ist. Diese ist für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, die nicht erwerbstätig sind, zugänglich. Teilnehmende, die einem Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Leistungsbezug nach dem dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XIII – Arbeitsförderung) unterliegen, müssen ihre Konditionen zur Krankenversicherung vorab durch ihren zuständigen Leistungsträger prüfen und die sozialversicherungsrechtlichen Folgen für die Teilnahme am Sachsensommer abklären lassen. Teilnehmende, die nicht als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen sich für die Dauer ihrer Teilnahme als Mitglied einer privaten Krankenversicherung versichern.

Der Dienst im Rahmen des Sachsensommers endet grundsätzlich nach Ablauf der in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Darüber hinaus kann das Vertragsverhältnis auf dem Wege der ordentlichen Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum 15. eines Monats oder zum jeweiligen Monatsende beendet werden. Das Recht der außerordentlichen fristlosen Kündigung ist davon unberührt. Näheres regelt die vertragliche Vereinbarung.

Falls der oder die Teilnehmende kurzfristig eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen möchte, kann das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden. Die Einsatzstelle und die Engagementstiftung Sachsen sind darüber so schnell wie möglich zu informieren.

L

Über die zu zahlende Aufwandsentschädigung hinausgehende Sachleistungen, wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen, werden nicht gewährt.

M

Eine Teilnahme am Sachsensommer kann in den folgenden Jahren erneut erfolgen, wenn sich Teilnehmende erneut beruflich orientieren möchten. Der Einsatz muss dann jedoch in einem anderen Tätigkeitsfeld oder einer anderen Einsatzstelle stattfinden.

Menschen mit Migrationshintergrund können am Sachsensommer teilnehmen. Die sprachlichen Fähigkeiten sind zu berücksichtigen. Eine hinreichende Kommunikation muss gewährleistet sein. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums müssen neben der Vereinbarung zur Teilnahme am Sachsensommer keine weiteren besonderen Formalitäten erledigen.
Für Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaatsangehörige), regelt das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)“ die jeweiligen und einzelfallbezogenen Aufenthaltsbestimmungen. Für Personen, die nach dem Asylverfahrensgesetz einen Asylantrag gestellt haben (Asylbewerber) sowie für Personen, für die eine Duldung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (Geduldete), richtet sich die Möglichkeit zur Teilnahme am Sachsensommer nach den bundesweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzuganges von Ausländerinnen und Ausländern mit Asylhintergrund. Asylbewerber und Geduldete benötigen daher grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die örtliche Ausländerbehörde erteilt wird.

Frauen, die sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in der Mutterschutzfrist befinden, können nicht am Sachsensommer teilnehmen.

N

Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist, unter Beachtung der gesetzlich festgesetzten Höchstarbeitszeitgrenzen gemäß dem Arbeitszeitgesetz, grundsätzlich möglich und unterliegt nicht der Anzeigepflicht. Die Teilnehmenden bzw. ihre Sorgeberechtigten achten in eigener Verantwortung auf die Einhaltung der für sie geltenden Höchstarbeitszeitgrenzen gemäß dem Arbeitszeitgesetz.

P

Eine pädagogische Begleitung, ähnlich der in den gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten, gibt es im Sachsensommer nicht jedoch eine fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle.

Die Engagementstiftung Sachsen ist Träger des Programms, welches vom Freistaat Sachsen auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushalts gefördert wird.

R

Die Teilnahme am Sachsensommer begründet eine kurzfristige Beschäftigung. Es besteht mithin Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die Beitragsfreiheit für die Einsatzstellen ergibt sich aus § 172 Abs. 1 Satz 2 SGB VI unter der Maßgabe, dass keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen vorliegen, die der Zusammenrechnung im Sinne des § 172 Abs. 3 SGB VI. unterliegen. Insoweit trifft den Programmträger hierfür die Aufklärungspflicht. Gegebenenfalls kann sich der Teilnehmende auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, § 6 Abs. 1b SGB VI.

S

Prinzipiell ist eine Teilnahme am Sachsensommer während einer Schwangerschaft möglich. Um den Schutz während der Schwangerschaft gewährleisten zu können, sollte diese gegenüber der Engagementstiftung Sachsen mitgeteilt werden. Ob eine Teilnahme in der Einsatzstelle möglich ist, bedarf der Abstimmung.

Frauen, die sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Mutterschutz befinden, können nicht am Sachsensommer teilnehmen.

Bildungsseminare gibt es im Sachsensommer nicht.

T

Der Dienst im Rahmen des Sachsensommers wird zentral durch die Engagementstiftung Sachsen organisiert. Der Einsatz erfolgt in den jeweiligen Einsatzstellen. Weitere Träger sind nicht eingebunden.

U

Im Sachsensommer findet kein Leistungsaustausch zwischen der Engagementstiftung Sachsen und der jeweiligen Einsatzstelle statt. Die Finanzierung aller für den Sachsensommer erforderlichen Ausgaben erfolgt allein durch die Engagementstiftung Sachsen.

Die Engagementstiftung Sachsen gewährleistet einen ausreichenden Unfall- und Versicherungsschutz.

Kosten für Unterkunft können nicht erstattet werden.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sachsensommer haben Anspruch auf 2 Tage Urlaub pro Monat.  Pro weitere 14 Tage Einsatzdauer (über einen Monat hinaus) gewährt die Engagementstiftung Sachsen je einen zusätzlichen Urlaubstag.

Bei einem Einsatz von 3 Wochen erhält der Teilnehmende einen Urlaubstag.

Zeiten für die Inanspruchnahme des Urlaubs sind mit der Einsatzstelle einvernehmlich zu vereinbaren.

V

Teilnehmende bzw. ihre gesetzliche Vertretung schließen vor Beginn ihres Dienstes einen schriftlichen Praktikumsvertrag mit der Engagementstiftung Sachsen. Darin sind die jeweilige Einsatzstelle, der Einsatzzeitraum, das Tätigkeitsfeld, die vereinbarten Tätigkeiten sowie die angestrebten Kompetenzerwerbe formuliert. Die Einsatzstelle nimmt durch ihre Unterschrift den Vertrag zur Kenntnis.

Kosten für Verpflegung werden nicht erstattet. Diese sind durch die Aufwandsentschädigung abgegolten.

Siehe jeweilige Einzelversicherung

W

Die Teilnahme am Sachsensommer steht der Beantragung von Wohngeld nicht entgegen. Der Bewilligungsanspruch ist von der Teilnahme am Sachsensommer insoweit losgelöst, als dass er von der Höhe des Mietzinses sowie dem verfügbaren Einkommen abhängt. Die gezahlte Aufwandsentschädigung stellt ein angabepflichtiges Einkommen dar.

Z

Ein qualifiziertes Zeugnis wird in der Regel nicht ausgestellt (siehe Bescheinigung). In einzelnen Fällen, insbesondere bei dreimonatigen Diensten, obliegt es der Einsatzstelle ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.